Steuerliche Entlastungen für Photovoltaik

Zusammenfassung:
Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022 wurden am 16.12.2022 umfangreiche Entlastungen sowohl bei der Einkommens- als auch bei der Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen beschlossen.
Wir haben die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst.

Ab sofort massive steuerliche Entlastungen für Photovoltaik

0% Umsatzsteuer – Befreiung von der Einkommenssteuer

Grund zur Freude für Eigenheimbesitzende: War die Anschaffung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen bisher aus steuerlichen Gesichtspunkten mit reichlich Bürokratie verbunden, so warten ab sofort enorme Erleichterungen auf die Anlagenbetreibenden. 

Welche Steuerarten spielen bei Solaranlagen eine Rolle?

Die beiden relevanten Besteuerungsarten - Einkommens- und Umsatzsteuer - entfallen für Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kWp komplett. Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden liegt die Grenze bei 15kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit. Für die Einkommenssteuer gilt die Änderung rückwirkend für das Steuerjahr 2022, für die Umsatzsteuer seit 01.01.23.

Einkommenssteuer

Für kleinere Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen, Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kWp kommt es rückwirkend ab dem Steuerjahr 2022 zur völligen Steuerfreiheit. Das heißt, Einkünfte aus dem Betrieb solcher PV-Anlagen sind von der Einkommensteuer befreit. Dies geschieht zwangsweise und nicht wie bisher bei einem Liebhabereiantrag nur mit entsprechender Antragstellung. Eine Meldung beim Finanzamt ist also nicht erforderlich.

Die neue Regelung betrifft nicht nur neue Anlagen, sondern auch solche, die bereits in Betrieb sind und die Anforderungen erfüllen.

Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

Für Lieferung, Einfuhr und Installation von Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und solchen, die dem Gemeinwohl dienen, gilt der neue Umsatzsteuersatz von 0 %. Bisher wurde hierfür der allgemeine Steuersatz mit 19 % angewandt. Damit entspricht ab 2023 der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag. Der neue Umsatzsteuersatz findet auch bei Stromspeichern Anwendung.

Diese steuerliche Erleichterung gilt sowohl bei Lieferungen und Installationen von Photovoltaikanlagen mit Abnahme ab dem 1. Januar 2023 als auch bei Anlagen, die bereits im Jahr 2022 bestellt wurden und erst 2023 ans Netz gehen. Die Änderung stellt eine wesentliche Entlastung von Bürokratie dar, da aufgrund des Steuersatzes von 0 % Betreibende von PV-Anlagen nun die Kleinunternehmerregelung anwenden können. Damit müssen Sie keine Steuererklärung abgeben und sparen sich die Besteuerung des Eigenverbrauchs.

Wichtig: Diese Regelung betrifft auch alle 2023 abgeschlossenen Neuverträge zur Pacht von PV-Anlagen, wie z.B. unsere JES.Solarflat.

Oft gefragt: Muss ich für meine PV-Anlage ein Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer zahlen?

Nein. Der Betrieb einer Solaranlage ist zwar grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit, gilt aber auf dem eigenen Hausdach als “Verwaltung eigenen Vermögens” und ist somit nicht anzeigepflichtig. Sie müssen Ihre Anlage also nicht bei der Kommune als Gewerbe anmelden. Folglich müssen Sie auch keine Gewerbesteuer zahlen. Grund: Für Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit gilt lt. § 11 des Gewerbesteuergesetzes ein jährlicher Freibetrag von 24.500 €, der bei kleineren bis mittleren PV-Anlagen eher nicht erreicht werden kann.

Kurz und knapp – die steuerlichen Neuerungen auf einen Blick

Einkommenssteuer

 

Umsatzsteuer

bestehende und neue Anlagen ab Steuerjahr 2022

ab wann

Neuanlagen oder Nachrüstung wesentlicher Komponenten und Speicher mit Lieferung oder Fertigstellung seit 01.01.2023

EFH bis 30 kWp

MFH bis 15 kWp je Einheit

max. 100 kWp je Steuerperson

welche Anlagen

Wohngebäude, öffentliche Gebäude, dem Gemeinwohl dienende Gebäude

keine Größenbegrenzung

Einnahmen und Entnahmen aus der Erzeugung und Weitergabe oder dem privaten Eigenverbrauch von Solarstrom

Steuerbefreiung

Umsatzsteuersatz 0% bei Kauf der Anlage bzw. der notwendigen Komponenten inkl. Speicher

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